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Rechtsverhältnis
Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ist durch die Notverordnungen dieser Landeskirchen vom 26. August, 7. und 10. Oktober 1971 errichtet worden.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat mit Gesetz vom 16. Juli 1971 (GV. NW. 1971 S. 194) der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte die Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen. Sitz der Kasse ist Dortmund.
Die Versorgungskasse unterliegt der Aufsicht der Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen führt die allgemeine staatliche Aufsicht.
Aufgaben
Aufgabe der Kasse ist es, die Erfüllung der Versorgungsansprüche zu sichern, die Pfarrerinnen und Pfarrern, Predigerinnen und Predigern, Pastorinnen und Pastoren im Probedienst und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie deren Hinterbliebenen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer, nach Maßgabe des kirchlichen Versorgungsrechts getroffener Vereinbarungen gegen die Landeskirchen zustehen. Zu den Versorgungsansprüchen in diesem Sinne gehört auch der Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
Die Kasse ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. Maßgebend ist die Satzung der Kasse, die Sie auf dieser Seite in der aktuell gültigen Fassung herunterladen können.