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Zahnarzt

Benötige ich einen Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung?

Die vorherige Anerkennung zahnärztlicher Behandlungen ist, mit Ausnahme einer Zahnimplantatversorgung, weder notwendig noch vorgesehen.

Wie viel Beihilfe bekomme ich zu Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Einlagefüllungen?

Beihilfefähig sind die Honorarkosten einer zahnärztlichen Behandlung, soweit diese im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden.

Zahntechnische Leistungen (hier: Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen(ein auf einem Zahnimplantat befestigter Zahnersatz) in Höhe von 70 vom Hundert beihilfefähig. Die Rechnung muss nach zahnärztlichem Honorar sowie Material- und Laborkosten aufgeschlüsselt sein. Letztere sind durch die Laborkostenrechnung und die Aufstellung der im Eigenlabor der Zahnarztpraxis entstandenen Kosten nachzuweisen.

Kieferorthopädische Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Implantatversorgung ist nur im Ausnahmefall beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Detaillierte Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei notwendigem Zahnersatz erhalten Sie unter Wichtige Informationen.

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Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte – Anstalt des öffentlichen Rechts

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