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Rehabilitation

Stationäre Rehabilitationsmaßnahme  

Was muss ich bei einer bevorstehenden stationären Rehabilitationsmaßnahme beachten? 

Für die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist vor Beginn der Behandlung die Anerkennung durch die Beihilfestelle - auf Grund des Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes - erforderlich. Legen Sie bitte rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Anerkennung einer stationäre Rehabilitationsbehandlung und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei Ihrer Beihilfestelle vor. Die Dauer des Aufenthaltes ist auf 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage begrenzt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind grundsätzlich in Höhe des Betrages (Pauschbetrag) beihilfefähig, den die gewählte Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkasse) vereinbart hat. Ist im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine beihilferechtlich anerkannte Rehabilitationsbehandlung, stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur oder eine ambulante Kurmaßnahme durchgeführt worden, so kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme i. d. R. nicht anerkannt werden. 

Ambulante Rehabilitationsmaßnahme 

Was muss ich bei einer bevorstehenden  Rehabilitationsmaßnahme  beachten? 

Für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme ist wie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich (siehe oben). Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen ist, dass die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger (z.B. Gesetzliche Krankenkasse) einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Die Maßnahme ist auf 20 Behandlungstage, bei chronisch kranken Kindern auf eine Behandlungsdauer bis zu 30 Kalendertagen einschließlich der Reisetage begrenzt. Die Aufwendungen sind in der Höhe der mit dem Sozialversicherungsträger geschlossenen Vereinbarung beihilfefähig. Ist im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine beihilferechtlich anerkannte Rehabilitations- oder ambulante Kurmaßnahme durchgeführt worden, so kann eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme i. d. R. nicht anerkannt werden. 

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