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Beförderungskosten

Ich kann kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und muss zur ärztlichen Behandlung ein Taxi benutzen. Inwieweit beteiligt sich die Beihilfe?

Kosten für die Benutzung eines Taxis oder eines Krankenwagens sind nur dann beihilfefähig, wenn ärztlicherseits bescheinigt wird, dass wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person ein öffentlich verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte.

Bekomme ich zu den Fahrtkosten, die bei der Behandlung durch einen auswärtigen Arzt entstehen, eine Beihilfe?

Fahrtkosten zu einer auswärtigen Behandlung (über 30 km vom Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort) können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Notwendigkeit hierfür vorliegt. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur die niedrigsten Kosten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (bei Fahrten mit der Deutschen Bahn höchstens der Betrag des Sparpreises 25).

Wird der Kraftwagen der/des Beihilfeberechtigten oder einer/eines Angehörigen aus zwingenden Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) benutzt, so sind 0,30 € je km beihilfefähig.

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VKPB - Wir sind der Altersversorger für Kirche und Diakonie.

Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte – Anstalt des öffentlichen Rechts

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Schwanenwall 11
44135 Dortmund

Postanschrift
Postfach 10 41 62
44041 Dortmund

Telefon: 0231 5776 - 0
Telefax: 0231 5776 - 404
E-Mail: info@vkpb-dortmund.de

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