
Aufwendungen für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
Unter welchen Voraussetzungen kann ich für meinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner Beihilfen geltend machen?
Zu den Aufwendungen des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners können Beihilfen nur gezahlt werden, wenn dessen Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 20.000,00 EUR nicht überstiegen hat.
Bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 01.01.2022 werden den Einkünften auch die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und dem Bruttobetrag, sowie ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d EstG hinzugerechnet.
Für die beihilferechtliche Beurteilung des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners benötigen wir den Rentenbescheid, aus dem der Rentenbeginn ersichtlich ist. Die Vorlage der Anpassungsmitteilung ist nicht ausreichend.