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Arzneimittel

Sind ärztlich verordnete Arzneimittel unbeschränkt beihilfefähig?

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind:

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, sowie
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die o. a. Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Nicht beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen für:

  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder),
  • Mund- und Rachentherapeutika (Ausnahme: Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum),
  • Abführmittel (Ausnahme: erhebliche Grunderkrankungen, z. B. Querschnittslähmung),
  • Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (z. B. Viagra),
  • Präparate zur Anregung und Steigerung der sexuellen Potenz,
  • Mittel zur Gewichtsreduktion (z. B. Xenical, Reductil),
  • Präparate zur Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls (z. B. Propecia),
  • Präparate zur Ovulationshemmung (Antibabypille) zwischen dem vollendeten 20. und 45. Lebensjahr. Werden Präparate zur Ovulationshemmung unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet und die Notwendigkeit durch einen Amtsarzt bestätigt, können diese als beihilfefähig anerkannt werden.

 

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Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte – Anstalt des öffentlichen Rechts

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44135 Dortmund

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