Häufige Fragen
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf allgemeine Fragen zu Ihrer Beihilfe.
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Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung sind Formblätter vorgeschrieben, die in der Beihilfestelle in der jeweils gültigen Fassung erhältlich sind. Die Antragsformulare können auch hier heruntergeladen werden.
Fügen Sie die Belege dem Antrag lose bei. Heften, klammern oder kleben Sie die Belege nicht an den Antrag. Kopieren Sie nur einseitig und stets nur einen Beleg (z. B. Rezept) auf ein Blatt. Wir weisen darauf hin, dass die Antragstellung weiterhin per Post zu erfolgen hat. Eine Antragstellung per Mail oder per App-Einreichung ist vorerst nicht möglich.
Auch bei einer Wiedervorlage von Unterlagen ist ein neuer Antrag vorzulegen.
Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben. Soll eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge berechtigt sein, so ist hierüber eine Vollmacht (Vollmachtsvordruck Ihrer Beihilfestelle oder formlos) vorzulegen.
Als Nachweis für die Aufwendungen genügt i. d. R. die Vorlage von Duplikaten oder beglaubigten Fotokopien der Rechnungsbelege. Zwingend vorgeschrieben ist die Vorlage von Originalbelegen in Sterbefällen und bei Aufwendungen für Kinder, wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Bei Vorlage der Quotenbescheinigung Ihrer privaten Krankenversicherung entfällt der Einzelnachweis über die Leistung der privaten Krankenversicherung.
Bitte beachten Sie dies besonders, wenn Sie uns zum ersten Mal einen Beihilfeantrag zur Abrechnung vorlegen (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand und dadurch bedingte Änderung der Versicherungsquote).
Beihilfen müssen spätestens zwei Jahre nach der Rechnungsstellung beantragt werden. Maßgebend ist hier das Eingangsdatum des Antrags.
Der Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1 BVO) ist personenbezogen und beträgt im Regelfall für
Der Beihilfebemessungssatz richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
Aus beihilferechtlicher Sicht reicht eine Honorarvereinbarung allein nicht aus, um ein über den jeweiligen Regelsätzen liegendes Honorar als beihilfefähig anzuerkennen.
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