Aktuelle Informationen
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Änderungen und die aktuelle Sachlage zu Ihrer Beihilfe.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Änderungen und die aktuelle Sachlage zu Ihrer Beihilfe.

Wichtiger Hinweis
Aufgrund eines erhöhten Antragseingangs kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Montag, Mittwoch und Donnerstag: 10 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, bitten wir Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Vielen Dank.
Mit Wirkung vom 01.01.2026 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO NRW – geändert worden. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind.
Sie erhalten hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Die Einkünftegrenze wird zum 01.01.2026 von 23.001 Euro auf 23.861 Euro angehoben.
Weitere Informationen zur Berücksichtung von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern finden Sie in unserem Beihilfe A-Z.
Das Verfahren zur Beantragung von ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, sowie stationären Rehabilitationsmaßnahmen und Mutter-Vater-Kind-Kuren wurde geändert. Die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit, sowie etwaige Verlängerungen erfolgen nicht mehr durch das zuständige Gesundheitsamt, sondern durch die Beihilfeabteilung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
Die Maßnahme muss innerhalb eines Jahres (vorher 6 Monate) nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden.
Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss in Höhe von 200 Euro gezahlt.
Die Prüfung der Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol, Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten erfolgt durch die Beihilfekasse.
Auf eine ärztliche Verordnung für die Folgebeschaffung eines Hörgerätes nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraumes kann verzichtet werden. Eine Notwendigkeit kann auch durch Fachleute in der Hörgeräteakustik festgestellt werden.
Die Leistungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen wurden zum 01.01.2026 angepasst. Die Leistungen und Höchstbeträge ergeben sich aus der Anlage 5, sowie aus den Verträgen zu den §§ 125 und 125a SGB V, die zwischen dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen und den Spitzenorganisationen auf Bundesebene für den jeweiligen Heilmittelbereich vereinbart wurden.
Mit Eintritt in den Ruhestand erhalten Sie Beihilfen von der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB). Um Ihnen den Eintritt so unkompliziert wie möglich zu machen und um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, haben wir wichtige Hinweise hier zusammengefasst.
Bitte verwenden Sie zur ersten Antragstellung den Antrag auf Zahlung einer Beihilfe (Langantrag); zu Folgeeinreichungen kann der Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe verwendet werden.
Mit Eintritt in den Ruhestand beträgt Ihr Beihilfebemessungssatz 70 %. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, empfehlen wir, den Versicherungsschutz rechtzeitig umzustellen. Für die Berücksichtigung des Bemessungssatzes in Höhe von 70 % benötigen wir zwingend den aktualisierten Versicherungsnachweis unter Angabe des Änderungsdatums. Bitte haben Sie Verständnis, dass vorerst eine Vorbelegung der Versicherungsleistung mit 50 % erfolgt, sofern uns kein aktueller Versicherungsnachweis eingereicht wird. Benötigen Sie vorab eine Bescheinigung über den per Eintritt in den Ruhestand gültigen Bemessungssatz zur Umstellung Ihrer Krankenversicherung, teilen Sie uns bitte folgende Angaben mit:
Wichtiger Hinweis:
Sofern Sie ehemals als Lehrperson an einer rheinland-pfälzischen Schule tätig waren, ist weiterhin (auch im Ruhestand) das bbz in Bad Dürkheim für Sie zuständig.
Das folgende Dokument soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bieten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass diese Info nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann.
Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Tarifbeschäftigte (BVOTb)