Aktuelle Informationen
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Änderungen und die aktuelle Sachlage zu Ihrer Beihilfe.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Änderungen und die aktuelle Sachlage zu Ihrer Beihilfe.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts. Rechtsansprüche können aus diesem Text nicht abgeleitet werden.
Mit Wirkung vom 01.04.2023 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO NRW – geändert worden. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 01.04.2023 entstanden sind. Sie erhalten hier einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Die Einkünftegrenze wurde von 20.000 Euro auf 21.071 Euro angehoben.
Der Höchstbetrag für eine Familien- und Hauspflegekraft wird auf 13,00 € pro Stunde, höchstens jedoch auf 104 € täglich, erhöht.
Die Beförderungskosten werden von 0,30 € auf 0,35 € pro Kilometer erhöht.
Psychotherapeutische Akutbehandlungen (mindestens 25 Minuten, bis zu 24 Behandlungen) können ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle in Anspruch genommen werden.
Sofern sich eine Kurzzeittherapie anschließt, ist die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf die Kurzzeittherapie anzurechnen.
Psychotherapeutische Kurzzeittherapien (bis zu 24 Sitzungen) können ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle in Anspruch genommen werden.
Dies gilt für die nachfolgenden Therapieformen:
In Ergänzung zu den bisherigen Therapieformen wurde die Systemische Therapie als zusätzliche Therapieform aufgenommen.
Hierbei sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (auch im Mehrpersonensetting), Einzel- und Gruppenbehandlungen beihilfefähig.
Für diese Therapieart gilt ebenfalls, dass zunächst im Rahmen der Kurzzeittherapie 24 Sitzungen ohne vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle abgerechnet werden können.
Erhalten Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, sind die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, sowie die Investitionskosten gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5a BVO NRW beihilfefähig.
Pflegebedürftige beihilfeberechtigte Personen mit Anspruch im Pflegegrad 1–5 können Leistungen für digitale Pflegeanwendungen, sowie für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen erhalten. Beihilfefähig sind die Aufwendungen in der Höhe, die die Pflegekasse anerkannt hat.
Pflegebedürftige können nun auch Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson erhalten.
Die Leistungen und Höchstbeträge für Heilbehandlungen wurden zum 01.04.2023 angepasst:
Mit Eintritt in den Ruhestand erhalten Sie Beihilfen von der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB). Um Ihnen den Eintritt so unkompliziert wie möglich zu machen und um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, haben wir wichtige Hinweise hier zusammengefasst.
Bitte verwenden Sie zur ersten Antragstellung den Antrag auf Zahlung einer Beihilfe (Langantrag); zu Folgeeinreichungen kann der Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe verwendet werden.
Mit Eintritt in den Ruhestand beträgt Ihr Beihilfebemessungssatz 70 %. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, empfehlen wir, den Versicherungsschutz rechtzeitig umzustellen. Für die Berücksichtigung des Bemessungssatzes in Höhe von 70 % benötigen wir zwingend den aktualisierten Versicherungsnachweis unter Angabe des Änderungsdatums. Bitte haben Sie Verständnis, dass vorerst eine Vorbelegung der Versicherungsleistung mit 50 % erfolgt, sofern uns kein aktueller Versicherungsnachweis eingereicht wird. Benötigen Sie vorab eine Bescheinigung über den per Eintritt in den Ruhestand gültigen Bemessungssatz zur Umstellung Ihrer Krankenversicherung, teilen Sie uns bitte folgende Angaben mit:
Wichtiger Hinweis:
Sofern Sie ehemals als Lehrperson an einer rheinland-pfälzischen Schule tätig waren, ist weiterhin (auch im Ruhestand) das bbz in Bad Dürkheim für Sie zuständig.
Das folgende Dokument soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bieten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass diese Info nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann.
Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Tarifbeschäftigte (BVOTb)