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Aktuelle Informationen

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Änderungen und die aktuelle Sachlage zu Ihrer Beihilfe.

Senior in grünem Pullover arbeitet zu Hause

Änderungen im Beihilferecht

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts. Rechtsansprüche können aus diesem Text nicht abgeleitet werden. 

Die Einkommensgrenze für Aufwendungen, die nach dem 01.01.2022 entstehen wurde angepasst. Demnach gelten ab dem 01.01.2022 Ehegatt:innen bzw. eingetragene Lebenspartner:innen als wirtschaftlich unselbständig, wenn das Einkommen im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen einen Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Dieser Betrag wird künftig jährlich dynamisch angepasst. Als Grundlage dient hierbei der Rentenwert West. Das heißt der Betrag von 20.000 € erhöht sich im gleichen Verhältnis wie der Rentenwert. Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das Kalenderjahr 2023.  Der Betrag von 20.000 € umfasst auch ausländische Einkünfte und bei Neurentnern ab dem 01.01.2022 die Differenz zwischen dem Besteuerungs- und Ertragsanteil nach § 22 Einkommensteuergesetz und dem Bruttobetrag bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 01.01.2022.
 

Begleitperson
Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme ins Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson im Krankenhaus beihilfefähig.

Sofern eine Rehaeinrichtung auch über Privatklinikbetten verfügt, bedarf der Aufenthalt in der Krankenhausabteilung einer Rehabilitationseinrichtung der vorherigen Anerkennung. 

Informationen für Beihilfeberechtigte

Ist dies nicht erfolgt bzw. liegt keine vorherige Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit der Krankenversicherung vor, so können nur ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen berücksichtigt werden.
 

Es kann ein Zuschlag für Botendienste der Apotheke für die Abgabe beihilfefähiger Arzneimittel gem. § 129 Abs. 5g SGB V als beihilfefähig anerkannt werden. Dieser beträgt aktuell 2,50 € zzgl. Umsatzsteuer.
 

Die Beihilfestelle kann auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkennen, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.

In begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung sowie einer Erkrankung, die wertungsmäßig diesen beiden Arten von Erkrankungen vergleichbar ist, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder ohne Erfolg angewandt wurde und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. 

Aufgrund der Änderungen im § 75 Abs. 8 LBG NRW beträgt ab dem Jahr 2022 die Belastungsgrenze 2 % der Jahresdienst- bzw. Jahresversorgungsbezüge (brutto).

Die Belastungsgrenze für Arzneimittel entfällt vollständig. 

Das Leistungsverzeichnis für Heilbehandlungen wurde zum 24.12.2021 angepasst. 

Abschnitt I, nicht beihilfefähig
Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie

16. Visusverbessernde operative Maßnahmen 

  • Austausch natürlicher Linsen
    Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch der natürlichen Linse die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linse sind dabei bis zu einem Betrag von 300 € je Auge neben den Operationskosten beihilfefähig. Der Höchstbetrag nach Satz 2 gilt auch für Linsen im Rahmen einer Kataraktoperation. 
  • Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren)
    Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist. 
  • Implantation einer additiven Linse (auch Add-on-Intraokularlinse)
    Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. 
  • Implantation einer phaken Intraokularlinse
    Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. 

Vor Durchführung der Behandlungen ist die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Diese kann neben der Beteiligung einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes eine Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht selbst durchführen wird, um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurden auch das Fünfte und Elfte Sozialgesetzbuch zum 01.01.2022 angepasst. Die Änderungen hieraus betreffen den Bereich der Pflege. 

Ab dem 01.01.2022 steigen die Pflegesachleistungen um 5 %. Daraus ergeben sich folgende Beträge: 

Pflegegrad bis 31.12.2021 ab 01.01.2022
2 689 € 724 €
3 1.298 € 1.363 €
4 1.612 € 1.693 €
5 1.995 € 2.095 €

 

Die Beträge der Kurzzeitpflege erhöhen sich um 10 % auf 1.774 €. Der Betrag kann in voller Höhe auf den Topf der Verhinderungspflege auf insgesamt 3.386 € übertragen werden.

Von den Pflegekassen erhalten Pflegebedürftige ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil der pflegebedingten Kosten. Beihilferechtlich hat dies zunächst keine Auswirkungen, lediglich im Rahmen der Höchstbetragsrechnung (durch Erhöhung der Versicherungsleistung) kann dies zum Tragen kommen.

Beihilfevorschriften ab 01.03.2023

Verwaltungsvorschriften zur Beihilfenordnung NRW

Informationen zur Beihilfe für Versorgungsempfänger aus der rheinischen Landeskirche

Mit Eintritt in den Ruhestand erhalten Sie Beihilfen von der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB). Um Ihnen den Eintritt so unkompliziert wie möglich zu machen und um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, haben wir wichtige Hinweise hier zusammengefasst.

Bitte verwenden Sie zur ersten Antragstellung den Antrag auf Zahlung einer Beihilfe (Langantrag); zu Folgeeinreichungen kann der Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe verwendet werden.

Mit Eintritt in den Ruhestand beträgt Ihr Beihilfebemessungssatz 70 %. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, empfehlen wir, den Versicherungsschutz rechtzeitig umzustellen. Für die Berücksichtigung des Bemessungssatzes in Höhe von 70 % benötigen wir zwingend den aktualisierten Versicherungsnachweis unter Angabe des Änderungsdatums. Bitte haben Sie Verständnis, dass vorerst eine Vorbelegung der Versicherungsleistung mit 50 % erfolgt, sofern uns kein aktueller Versicherungsnachweis eingereicht wird. Benötigen Sie vorab eine Bescheinigung über den per Eintritt in den Ruhestand gültigen Bemessungssatz zur Umstellung Ihrer Krankenversicherung, teilen Sie uns bitte folgende Angaben mit:

  • Name und Anschrift
  • Bankverbindung
  • Angaben zur Versicherung (Gesellschaft und Versichertenstatus)
  • Nachweise über ggf. durch das bbz bewilligte noch nicht abgeschlossene Behandlungen, z. B. Psychotherapie, Rehabilitationsmaßnahmen, Implantatversorgung. Sofern Implantate gesetzt wurden, bitte Nachweis erbringen, wann und in welcher Kieferregion eine Implantatversorgung erfolgt ist. 

Informationen zur Beihilfe für Tarifbeschäftigte in Nordrhein-Westfalen

Das folgende Dokument soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) bieten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass diese Info nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann.

Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten, da für die Festsetzung Ihrer Beihilfe die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung maßgebend sind.

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen an Tarifbeschäftigte (BVOTb)