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Beihilfe A-Z

Von A wie Arzneimittel bis Z wie Zahnersatz – die wichtigsten Begriffe zur Beihilfe finden Sie hier in alphabetischer Reihenfolge erklärt.

Zwei lächelnde Kolleginnen verschiedenen Alters unterhalten sich am Arbeitsplatz

Was muss ich vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie beachten?

Ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind bis auf fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht Probesitzungen (probatorische Sitzungen) nur nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfestelle aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens, eines Gutachtens Ihrer privaten Krankenversicherung oder gesetzlichen Krankenkasse beihilfefähig.

Psychotherapeutische Akutbehandlungen

Psychotherapeutische Akutbehandlungen (mindestens 25 Minuten, bis zu 24 Behandlungen) können ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle in Anspruch genommen werden. Sofern sich eine Kurzzeittherapie anschließt, ist die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf die Kurzzeittherapie anzurechnen.

Psychotherapeutische Kurzzeittherapien

Psychotherapeutische Kurzzeittherapien (bis zu 24 Sitzungen) können ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die nachfolgenden Therapieformen:

  • tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
  • analytische Psychotherapie
  • Verhaltenstherapie 
  • Systemische Therapie

Systemische Therapie

Hierbei sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (auch im Mehrpersonensetting), Einzel- und Gruppenbehandlungen beihilfefähig. Für diese Therapieart gilt ebenfalls, dass zunächst im Rahmen der Kurzzeittherapie 24 Sitzungen ohne vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle abgerechnet werden können.

Ich muss zur Anschlussheilbehandlung (AHB). Was muss ich veranlassen?

Nach einer stationären Krankenhausbehandlung kann eine AHB ohne Einschaltung des Gesundheitsamtes anerkannt werden, wenn deren Notwendigkeit ärztlicherseits vom Krankenhaus bescheinigt wird und die AHB spätestens einen Monat nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung beginnt.

Eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich.

Der Antrag ist formlos unter Beifügung der Notwendigkeitsbescheinigung des Krankenhausarztes vor Antritt der Behandlung vorzulegen.
 

Sind ärztlich verordnete Arzneimittel unbeschränkt beihilfefähig?

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel oder dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind:

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie nach den Arzneimittelrichtlinien von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, sowie
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Die o. a. Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Nicht beihilfefähig sind u. a. Aufwendungen für:

  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder)
  • Mund- und Rachentherapeutika (Ausnahme: Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum)
  • Abführmittel (Ausnahme: erhebliche Grunderkrankungen, z. B. Querschnittslähmung)
  • Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (z. B. Viagra)
  • Präparate zur Anregung und Steigerung der sexuellen Potenz
  • Mittel zur Gewichtsreduktion (z. B. Xenical, Reductil)
  • Präparate zur Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls (z. B. Propecia)
  • Präparate zur Ovulationshemmung (Antibabypille) zwischen dem vollendeten 20. und 45. Lebensjahr. Werden Präparate zur Ovulationshemmung unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet und die Notwendigkeit durch einen Amtsarzt bestätigt, können diese als beihilfefähig anerkannt werden.

Wichtiger Hinweis der Beihilfestelle zum Gesetz über Rabatte für Arzneimittel

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist das Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Es verpflichtet die pharmazeutischen Unternehmen die den gesetzlichen Krankenkassen gewährten Rabatte auch den Beihilfeträgern und den privaten Krankenversicherungen einzuräumen. 

Auf die Verordnung von Arzneimitteln und die Erstattung der Kosten der verordneten Arzneimittel durch die Beihilfe hat dies keine Auswirkung. Insbesondere erfolgt hierdurch keine Einschränkung der Beihilfefähigkeit der verordneten Arzneimittel. Sie erhalten wie gewohnt für die geltend gemachten Kosten beihilfefähiger Arzneimittel die Beihilfe entsprechend Ihrem Bemessungssatz, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Eigenbehaltes. 

Die Beihilfestellen fordern nach der Beihilfefestsetzung den Rabatt bei den Pharmaunternehmen ein. Dies betrifft alle rabattfähigen Arzneimittel, die ab dem 1. Januar 2011 gekauft wurden. Das AMNOG sieht u. a. auch vor, dass ein Treuhänder der Pharmaunternehmen die Arzneimittelverordnungen für die Prüfung und Kontrolle der geltend gemachten Rabattansprüche einsehen kann. Daher können die Beihilfefestsetzungsstellen die eingereichten Arzneimittelverordnungen künftig nicht mehr an Sie zurücksenden. 

Bitte reichen Sie deshalb ab sofort mit den Beihilfeanträgen ausschließlich Kopien der Original-Arzneimittelverordnungen ein. Dies gilt auch, wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zustehen würde (z. B. Rezepte für Kinder, die bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sind). 

Bitte sorgen Sie dafür, dass die hier vorgelegten Rezepte neben den Pharmazentralnummern auch das Apothekenkennzeichen der abgebenden Apotheke (Apothekennummer) ausweisen. Sprechen Sie in Zweifelsfällen bitte Ihre Apotheke an. Sofern Sie für eigene Zwecke eine zusätzliche Kopie der Arzneimittelverordnung benötigen, lassen Sie diese bitte im Vorfeld der Beihilfeantragstellung anfertigen. 

Verfahren und datenschutzrechtliche Belange bei der Abwicklung der Arzneimittelrabatte 

Die Beihilfestellen fordern die Rabatte nicht auf direktem Weg bei den Pharmaunternehmen an. Vielmehr steht zwischen den Beihilfestellen und den Pharmaunternehmen eine eigens hierfür gegründete Abrechnungsstelle (Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten – ZESAR). Der ZESAR werden die für die Abwicklung der Rabatte erforderlichen Daten elektronisch übermittelt. Dies bedeutet, dass weder die ZESAR noch die Pharmaunternehmen die mit den Beihilfeanträgen eingereichten Arzneimittelverordnungen erhalten. Sie verbleiben in den Beihilfestellen, werden von den Beihilfeakten getrennt aufbewahrt und nach einem bestimmten (zzt. noch nicht festgelegten) Zeitraum vernichtet. 

Folgende Daten werden für die Abwicklung der Rabatte erhoben und der ZESAR mitgeteilt: 

  • Pharmazentralnummer des rabattfähigen Arzneimittels, 
  • Abgabedatum (= Kaufdatum) des rabattfähigen Arzneimittels, 
  • Apothekenkennzeichen der abgebenden Apotheke, 
  • Anteil der Kostentragung (prozentualer Beihilfebemessungssatz) und 
  • eindeutige Ordnungsnummer, in der voraussichtlich auch das Institutionskennzeichen der Beihilfestelle enthalten sein wird. 

Es werden der ZESAR und den Pharmaunternehmen keine schutzwürdigen personenbezogenen Daten, wie z. B. Name und Vorname der Patientin oder des Patienten, übermittelt. Lediglich in den Fällen des sogenannten Treuhänderverfahrens besteht die Möglichkeit, dass die Arzneimittelverordnungen vom Treuhänder eingesehen werden. 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Beihilfeabteilung gern auch telefonisch zur Verfügung.
 

Unter welchen Voraussetzungen kann ich für meinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner Beihilfen geltend machen?

Zu den Aufwendungen des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners können Beihilfen nur gezahlt werden, wenn dessen Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes im Jahr vor Entstehen der Aufwendungen 21.995 Euro nicht überstiegen hat.

Bei erstmaligem Rentenbezug ab dem 01.01.2022 werden den Einkünften auch die Differenz zwischen dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes und dem Bruttobetrag, sowie ausländische Einkünfte im Sinne von § 34d EstG hinzugerechnet.

Für die beihilferechtliche Beurteilung des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners benötigen wir den Rentenbescheid, aus dem der Rentenbeginn ersichtlich ist. Die Vorlage der Anpassungsmitteilung ist nicht ausreichend.

Ich kann kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und muss zur ärztlichen Behandlung ein Taxi benutzen. Inwieweit beteiligt sich die Beihilfe?

Kosten für die Benutzung eines Taxis oder eines Krankenwagens sind nur dann beihilfefähig, wenn ärztlicherseits bescheinigt wird, dass wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person ein öffentlich verkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte.

Bekomme ich zu den Fahrtkosten, die bei der Behandlung durch einen auswärtigen Arzt entstehen, eine Beihilfe?

Fahrtkosten zu einer auswärtigen Behandlung (über 30 km vom Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort) können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Notwendigkeit hierfür vorliegt. Beihilfefähig sind grundsätzlich nur die niedrigsten Kosten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (bei Fahrten mit der Deutschen Bahn höchstens der Betrag des Sparpreises 25).

Wird der Kraftwagen der/des Beihilfeberechtigten oder einer/eines Angehörigen aus zwingenden Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) benutzt, so sind 0,35 € je km beihilfefähig.
 

Wenn ich im Ausland krank werde, sind dann auch die im Ausland entstehenden Krankheitskosten sowie ein evtl. Rücktransport beihilfefähig?

Die im Ausland entstandenen Aufwendungen können i. d. R. nur bis zu der Höhe anerkannt werden, wie sie im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen.

Beförderungskosten im Zusammenhang mit einer Behandlung im Ausland sind nicht beihilfefähig. Es empfiehlt sich daher, eine entsprechende Versicherung für Auslandsreisen abzuschließen.
 

Stand: 01/2022
Dieser Text soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Belastungsgrenze geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass hier nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen gegeben werden kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten. Die Beihilfeverordnung NRW (BVO) sieht eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten vor (Belastungsgrenze, § 15 BVO).

Hierbei dürfen der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Buchstabe c BVO) und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO) im Kalenderjahr insgesamt 2 % der Bruttojahresdienst- oder -versorgungsbezüge des Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Bezüge des Vorjahres.

Zu den maßgeblichen Bruttobezügen zählen:

  • Grundgehalt
  • allgemeine Stellenzulagen
  • Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile
  • vermögenswirksame Leistungen
  • Sonderzahlungen
  • Leistungsbezüge der W-Besoldung

Außer Betracht bleiben variable Bezügebestandteile wie z. B.

  • Erschwerniszulagen
  • Mehrarbeitsvergütungen
  • Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

Bei den Versorgungsbezügen handelt es sich insbesondere um

  • Ruhegehalt
  • Witwen- bzw. Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeitrag

Auszugehen ist hierbei immer vom ungekürzten Versorgungsbezug; so bleibt unter anderem ein Versorgungsabschlag(-ausgleich) außer Betracht.

Der für die Belastungsgrenze maßgebliche Bruttojahresbezug kann von den in der elektronischen Bezügemitteilung (z. B. Elster-Lohnbescheinigung) genannten, zu versteuernden Bruttojahresbezügen abweichen.

Bei erstmaligem Anspruch auf Besoldung (auch nach Beendigung einer Beurlaubung) oder auf Witwengeld im laufenden Kalenderjahr ist der erste volle Monatsbezug auf den Rest des laufenden Jahres hochzurechnen. Der so ermittelte Bruttojahresbezug dient als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres. Für das Folgejahr wird anhand des Januarbezuges ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag (12/12) ermittelt.

Bitte beachten Sie, dass der Selbstbehalt für zahntechnische Leistungen und die Eigenbeteiligung für Wahlleistungen im Krankenhaus nur in Höhe des jeweils anzuwendenden Beihilfebemessungssatz nach § 12 BVO berücksichtigt wird.

Belastungsgrenze - Arzneimittel

Mit Wirkung vom 01.01.2022 ist die Belastungsgrenze für Arzneimittel gemäß § 15 Abs. 3 - 6 BVO NRW vollständig entfallen.

Was ist ein Dienstunfall?

Eine Pfarrerin/Beamtin oder ein Pfarrer/Beamter und ihre bzw. seine Hinterbliebenen erhalten Leistungen der Unfallfürsorge, wenn die Pfarrerin/Beamtin oder der Pfarrer/Beamte durch einen Dienstunfall verletzt oder getötet wird.

Es ist nach der gesetzlichen Definition

  • ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes,
  • plötzliches,
  • örtlich oder zeitlich bestimmbares,
  • einen Körperschaden verursachendes Ereignis,
  • das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Die Beamtin oder der Beamte ist dabei auch auf dem mit dem Dienst zusammenhängenden Weg nach und von der Wohnung zur Dienststelle geschützt. Die wichtigsten Leistungen der Unfallfürsorge sind

  • die Kostenerstattung für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Kuren,
  • ein Unfallausgleich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 25 % sowie
  • ein Unfallruhegehalt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte als Folge des Dienstunfalls in den Ruhestand tritt.

Die pflegebedingten Kosten sind bei einer stationären Pflege beihilfefähig. Daneben können auch die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten beihilfefähig sein. Eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen wird gezahlt, sobald diese einen monatlichen Eigenanteil übersteigen. 

Die Angabe des monatlichen Brutto-Einkommens wird zur Berechnung des Eigenanteils benötigt. Liegen hierzu keine Informationen vor, kann keine Beihilfe zu Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gezahlt werden.

Nutzen Sie hierfür das folgende Formular:

Der Höchstbetrag für eine Familien- und Hauspflegekraft beträgt 13,00 € pro Stunde, höchstens jedoch 104 € täglich.

Was muss ich als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse beachten?
Leistungen von gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkassen sind stets nachzuweisen.

Bei Erhalt von Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel etc.) oder anstelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährten Geldleistung (z. B. bei Hilfsmitteln, Medikamenten), ist eine Beihilfengewährung ausgeschlossen.

Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte, Fahrtkosten, Kuraufenthalte sowie Rezeptgebühren, Praxisgebühren o. ä. Gebühren sind nicht beihilfefähig.

Dies bedeutet, dass für freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gewährt werden können, wenn die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstellt oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn Sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben.

Nehmen in der GKV Pflichtversicherte am Kostenerstattungsverfahren teil, so sind die ungedeckten Kosten für entstandene Aufwendungen nicht beihilfefähig!
 

Nachfolgende Gebührenordnung enthält die beihilfefähigen Gebührensätze in Hinblick der Leistungen bei Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung durch Hebammen. 

Wie hoch ist der Beihilfeanspruch bei ärztlich verordneten Heilbehandlungen?
Ärztlich verordnete, wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen (Krankengymnastik, Massagen, Fangopackungen u. a.) im notwendigen und angemessenen Umfang sind im Rahmen der vom Finanzministerium NRW vorgegebenen Höchstbeträge beihilfefähig, sofern sie von Angehörigen der Heil- und Hilfsberufe (Krankengymnasten, Masseure etc., nicht jedoch Gymnastiklehrer oder Kosmetikerin) durchgeführt werden.

In welcher Höhe sind Aufwendungen für Heilpraktiker beihilfefähig?

Kosten für eine Behandlung durch Heilpraktiker sind grundsätzlich bis zur Höhe vergleichbarer Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig.

Hilfsmittel sind Gegenstände, die möglichst weitgehend die Aufgaben eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans übernehmen oder ausgefallene bzw. verminderte Körperfunktionen ergänzen. Hilfsmittel, für die Beihilfe beantragt werden soll, müssen vor dem Kauf von einem Arzt schriftlich verordnet werden (§ 4 Absatz 1 Nr. 10 BVO NRW), das heißt, sie müssen medizinisch notwendig sein. Reparaturkosten sind grundsätzlich beihilfefähig.

Zu folgenden Hilfsmitteln hat das Ministerium der Finanzen zu den Anschaffungskosten folgende beihilfefähige Höchstbeträge festgelegt: 

  • Blutdruckmessgerät 50 € 
  • Perücke 1.200 € (800 € bis zum vollendeten 14. Lebensj.) 
  • Blutzuckerteststreifen (Glucose-Teststreifen) 0,70 € je Teststreifen

Ich benötige eine neue Brille. Was zahlt die Beihilfe?

Sehhilfen bedürfen bei Erstbeschaffung der vorherigen, schriftlichen, ärztlichen Verordnung. Kontaktlinsen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig (medizinische Indikation ist durch ärztliche Verordnung nachzuweisen).

Hilfsmittel, die in der Anlage 3 zur BVO NRW und in den Hilfsmittelverzeichnissen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgelistet sind, sind bei medizinischer Notwendigkeit in angemessener Höhe beihilfefähig. Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erst bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien beihilfefähig. Für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen reicht anstelle der ärztlichen Verordnung die Bestimmung der Werte (Refraktionsbestimmung) durch den Augenoptiker (beihilfefähig bis zu 13 €) aus. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung weicher Kontaktlinsen sind bei gleich bleibender Sehschärfe 2 Jahre, von Brillengläsern 3 Jahre nach der Erstbeschaffung bis zu einem Betrag von 170 € (je Kontaktlinse) bzw. 150 € / 175 €  je Brillenglas (Einstärkenglas kleiner bzw. größer 6 Dioptrien Nah- oder Fernglas), sowie 240 € / 265 € je Brillenglas (Mehrstärkenglas kleiner bzw. größer 6 Dioptrien) beihilfefähig. Hierbei handelt es sich um pauschalierte Höchstsätze, die die Kosten für Glas, Kunststoff, Härtung und Entspiegelung beinhalten.

Veränderungen der Gläser – wie Tönung – bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung. Einschleifkosten von Brillengläsern sind nur bis zu einem Betrag von 25 € je Glas beihilfefähig. Aufwendungen für Brillenfassungen sind bis zu einer Höhe von 70 € beihilfefähig.
 

Was zahlt die Beihilfe zum Hörgerät?

Ärztlich verordnete Hörgeräte sind je Ohr bis zu 1.500 € beihilfefähig.

Was ist nicht beihilfefähig?

Nicht beihilfefähig sind Gegenstände, die auch im täglichen Leben benutzt werden oder Gegenstände des täglichen Lebens ersetzen können (zum Beispiel Bandscheibenmatratzen, Gesundheitsstrümpfe oder- schuhe, Heizkissen, Fieberthermometer, Waagen, Bestrahlungslampen, Luftreinigungsgeräte, Rheumadecken oder -unterwäsche, sowie Wärmflaschen).

Wann sind Impfungen beihilfefähig?

Soweit durch die ständige Impfkommission am Robert Koch Institut -STIKO- öffentlich empfohlen, können Impfungen als beihilfefähig anerkannt werden.

Wie hoch ist der Eigenanteil bei einem Krankenhausaufenthalt?

Der Eigenanteil beträgt:

10,00 € täglich für gesondert berechnete ärztliche Leistungen (Wahlleistung)

und

15,00 € täglich bei gesondert berechneter Unterkunft ohne Einbettzimmer (Wahlleistung).

Der Eigenanteil ist maximal für 20 Tage je beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Person im Kalenderjahr von den beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzen.

Bei Behandlung in einem nicht nach §108 SGB V zugelassenen Krankenhaus beträgt der von den beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzende Eigenanteil täglich pauschal 25,00 €

Wichtig: Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind nur insoweit als angemessen anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung berechnen würde.

Ab dem 01.01.2022 ist die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale vollständig entfallen.

Die bereits bisher von der Kostendämpfungspauschale ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sollen zukünftig einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 Euro erhalten.

Artikel 5 
Gesetz zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW 

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

§ 12a Kostendämpfungspauschale

Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die von der Kostendämpfungspauschale in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Höhe von monatlich 12,50 Euro.« Die VKPB sieht aus verwaltungspraktischen Gründen bis auf weiteres von der Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2022 ab. Die Aussetzung der Einbehaltung der Kostendämpfungspauschale erfolgt dabei unter der Bedingung, dass der Landtag der Abschaffung der Kostendämpfungspauschale zustimmt und die Kostendämpfungspauschale damit rechtsverbindlich und rückwirkend zum 01.01.2022 wegfällt. Es besteht daher kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Aussetzung der Kostendämpfungspauschale. Sollte die Kostendämpfungspauschale bei Ihnen bereits ganz oder teilweise einbehalten worden sein, so erstatten wir Ihnen den Betrag nach Inkrafttreten der Rechtsänderungen. Sie brauchen sich daher im Falle einer bereits einbehaltenen Kostendämpfungspauschale nicht zu melden. Auch die Erhebung eines Widerspruchs ist nicht notwendig.

Ich bin pflegebedürftig, was muss ich veranlassen?

Sofern Sie oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger dauernd pflegebedürftig sind oder werden, können Sie eine Beihilfe zu den Aufwendungen einer häuslichen oder stationären Pflege erhalten.

Wichtig ist, dass Pflegeleistungen und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei der privaten Pflegeversicherung beantragt werden müssen. Der Leistungsbescheid der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung ist der Beihilfestelle möglichst umgehend zuzuleiten.

Hinweisblatt zur Beantragung von Pflegebeihilfe

Allgemeine Hinweise bei dauernder Pflege

Weitere Informationen erhalten Sie in den von uns aufgelegten Merkblättern zu häuslicher und stationärer Pflege:

Was muss ich bei einer bevorstehenden stationären Rehabilitationsmaßnahme beachten? 

Für die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist vor Beginn der Behandlung die Anerkennung durch die Beihilfestelle – auf Grund des Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes – erforderlich. Legen Sie bitte rechtzeitig einen formlosen Antrag auf Anerkennung einer stationären Rehabilitationsbehandlung und eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung bei Ihrer Beihilfestelle vor. Die Dauer des Aufenthaltes ist auf 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage begrenzt. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind grundsätzlich in Höhe des Betrages (Pauschbetrag) beihilfefähig, den die gewählte Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkasse) vereinbart hat. Ist im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine beihilferechtlich anerkannte Rehabilitationsbehandlung, stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind Kur oder eine ambulante Kurmaßnahme durchgeführt worden, so kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme i. d. R. nicht anerkannt werden. 

Was muss ich bei einer bevorstehenden ambulanten Rehabilitationsmaßnahme beachten? 

Für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme ist wie bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich (siehe oben). Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen ist, dass die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger (z.B. Gesetzliche Krankenkasse) einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Die Maßnahme ist auf 20 Behandlungstage, bei chronisch kranken Kindern auf eine Behandlungsdauer bis zu 30 Kalendertagen einschließlich der Reisetage begrenzt. Die Aufwendungen sind in der Höhe der mit dem Sozialversicherungsträger geschlossenen Vereinbarung beihilfefähig. Ist im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine beihilferechtlich anerkannte Rehabilitations- oder ambulante Kurmaßnahme durchgeführt worden, so kann eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme i. d. R. nicht anerkannt werden. 
 

Was zahlt die Beihilfe zu Bestattungskosten?

Zu den Kosten aus Anlass des Todes (Bestattungskosten) wird keine Beihilfe gewährt, lediglich die Kosten für die Überführung der Leiche oder Urne können beihilfefähig sein.

Wer kann Kosten meiner letzten Krankheit und aus Anlass des Todes (Überführungskosten) geltend machen?

Hinterbliebene Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder oder Erben des/der verstorbenen Beihilfeberechtigten können die Kosten der letzten Krankheit und die Kosten für die Überführung der Leiche oder Urne gegen Vorlage des Erbscheines geltend machen.

Empfangsberechtigt ist, wer die Rechnungen zuerst vorlegt.

Steht mir Beihilfe bei unfallbedingten Aufwendungen zu?

Aufwendungen, die durch einen Unfall verursacht wurden (Sport-, häusliche Unfälle, Verkehrsunfälle etc.) sind im Rahmen der BVO beihilfefähig.

Im Beihilfeantrag sind die Belege zu kennzeichnen, die auf einen Unfall zurückzuführen sind. Weiterhin ist in diesem Fall dem Beihilfeantrag ein Unfallbericht beizufügen, da die Beihilfestelle zu prüfen hat, ob und inwieweit Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Der gesetzliche Schadensersatzanspruch geht in Höhe der Beihilfeleistungen auf den Dienstherrn über.

Dienstunfälle sind dem Dienstherrn zu melden. Sofern ein Dienstunfall als solcher durch den Dienstherrn anerkannt wurde, erhält die Beihilfestelle eine entsprechende Mitteilung. Die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstandenen Aufwendungen sind der Beihilfestelle im Original vorzulegen.
 

Benötige ich einen Kostenvoranschlag für die Zahnbehandlung?

Die vorherige Anerkennung zahnärztlicher Behandlungen ist, mit Ausnahme einer Zahnimplantatversorgung, weder notwendig noch vorgesehen.

Wie viel Beihilfe bekomme ich zu Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Einlagefüllungen?

Beihilfefähig sind die Honorarkosten einer zahnärztlichen Behandlung, soweit diese im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden.

Zahntechnische Leistungen (hier: Material- und Laborkosten) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen(ein auf einem Zahnimplantat befestigter Zahnersatz) in Höhe von 70 vom Hundert beihilfefähig. Die Rechnung muss nach zahnärztlichem Honorar sowie Material- und Laborkosten aufgeschlüsselt sein. Letztere sind durch die Laborkostenrechnung und die Aufstellung der im Eigenlabor der Zahnarztpraxis entstandenen Kosten nachzuweisen.

Kieferorthopädische Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Implantatversorgung ist nur im Ausnahmefall beihilfefähig. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle.

Detaillierte Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei notwendigem Zahnersatz erhalten Sie in unserem Informationsblatt:

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